Wichtig ist, dass ein derartiger Schadenfall sofort der Polizei gemeldet und eine Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht wird. Die Polizei wird den Sachverhalt prüfen und ein Protokoll erstellen, das die Schäden festhält und allfällige Zeugen aufführt. Mutwillige Beschädigungen oder Vandalenschäden sind grundsätzlich über die Teilkaskoversicherung gedeckt. Der Versicherungsumfang kann jedoch je nach Versicherungsgesellschaft variieren und ist aufgrund einer abschliessenden Ursachen-Aufzählung im Teilkasko-Versicherungsvertrag beschränkt (meist sind versichert: Abbrechen von Antennen, Rückspiegeln, Scheibenwischern und Ziervorrichtungen, Zerstechen von Reifen, Hineinschütten von schädigenden Stoffen in den Treibstoff- oder Öltank, Aufschlitzen des Cabrioletverdecks oder Bemalen und Bespritzen des Fahrzeuges mit Farbe). Den genauen Versicherungsumfang können Sie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ihrer Police entnehmen.

Vollkasko- oder Parkschadenversicherung zahlt auch Zerkratzen

Wenn Sie eine Vollkasko- oder Parkschadenversicherung abschliessen, würde beispielsweise auch für das Zerkratzen der Karosserie durch Unbekannte Versicherungsschutz bestehen – dabei kommt ein vereinbarter Selbstbehalt in Abzug und es erfolgt allenfalls eine Prämien-Rückstufung. Wie Ihre Versicherungsdeckung konzipiert sein sollte, können Sie am besten mit Ihrem Versicherungsberater abklären. Er wird für Sie einen auf Ihre besonderen Bedürfnisse abgestimmten Versicherungsschutz ermitteln.

Letzte Aktualisierung am 02. Mai 2016 vom SVV Schweizerischen Versicherungsverband